Bildung- und Teilhabe

Kinder, für die ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:

  • ein- und mehrtägige Schulausflüge und Klassenfahrten
  • Zuschuss bei Mehraufwendungen für Mittagessen in KiTa, Schule oder Hort:
    Der verbleibende Eigenanteil der Eltern liegt bei einem Euro pro Tag und Essen.
  • Lernförderung (Nachhilfe):
    Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann.
    Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben – Kultur, Sport, Mitmachen:
    Mitgliedsbeiträge für Sportverein, Musikunterricht oder die Teilnahme an einer Freizeit werden pauschal mit 15 Euro pro Monat unterstützt und gefördert.

Leistungserbringung:

  • Leistungen für den persönlichen Schulbedarf, Leistungen für eintägige Kindertagesstätten-/Schulausflüge, Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft und Leistungen der Schülerbeförderung werden durch Geldleistung an die Eltern (Berechtigten) erbracht.
  • Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, Lernförderung und das gemeinschaftliche Mittagessen in der Kindertageseinrichtung, Hort und Schule werden durch Direktzahlung an den Anbieter der Leistungen erbracht.
  • Die Leistungen zur Bildung und Teilhabe sind bei Bezug von Bürgergeld automatisch grundsätzlich mitbeantragt und die Aufwendungen müssen nur noch geltend gemacht und nachgewiesen werden.

Hierzu können Sie diese Erklärung verwenden.

  • Die Lernförderung muss allerdings gesondert beantragt werden. Außerdem ist eine Stellungnahme des Lehrers bzw. der Schule notwendig.

Dazu können diese Formulare genutzt werden:

Antrag auf Lernförderung        Anlage der Lehrkraft bzw. der Schule

Die Aufwendungen sind für jedes Kind ein gesondert geltend zu machen.

Allgemeine Information

Für Kinder, die einen Anspruch auf

  • Sozialhilfe (Leistungsberechtigte im SGB XII)
  • Wohngeld oder
  • Kinderzuschlag (Leistungen nach § 6a Bundeskindergeldgesetz – BKGG)

haben, ist der Antrag auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beim Landratsamt Lichtenfels zu stellen.

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Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag:
07:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag:
07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Tel. 0 95 71 / 75 52 - 0
Jobcenter-LK-Lichtenfels@jobcenter-ge.de

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