Einmalige Bedarfe

Mit der Regelleistung wird der laufende Unterhaltsbedarf sichergestellt. Darüber hinaus können einmalige Leistungen erbracht werden für die

  • Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder auch als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.

Ein Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann, wenn Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aber kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diesen speziellen Bedarf voll abzudecken. Dabei kann aber Einkommen, welches innerhalb der nächsten sechs Monate zufließt, bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

Sonderbedarf (Darlehen)

Anspruch auf Sonderbedarf kann gegeben sein, wenn und soweit in besonderen Lebenslagen ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Bedarf entsteht und Ihr Lebensunterhalt gefährdet ist (z.B. drohende Stromsperre oder Mietkaution). In solchen besonderen Situationen kann eine Sachleistung (Anschaffungswert) oder Geldleistung als Darlehen gewährt werden.

Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von maximal 10% mit der zu zahlenden monatlichen Gesamtregelleistung (aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) getilgt. Ab dem 01.07.2023 ist eine Darlehensaufrechnung nur noch in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zulässig.

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