Leistungen für Unterkunft und Heizung

Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.

Zu den Kosten der Unterkunft gehören:

  • Kalt-/Grundmiete
  • Neben-/Betriebskosten
  • Heizkosten

Nicht zu den Neben-/Betriebskosten gehören die Kosten für die Haushaltsenergie (zum Beispiel Strom für Elektrogeräte und Licht) und Telefon. Diese sind Bestandteil des Regelbedarfs.

Sie sind verpflichtet, die Leistungen für Unterkunft und Heizung zweckentsprechend zu verwenden. Bei zweckwidriger Verwendung können die Leistungen durch das Jobcenter direkt an den Vermieter gezahlt werden.

Auch wenn Sie dies wünschen, können die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter überwiesen werden.

Karenzzeit für die Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten)
Im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld werden die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt. Die Angemessenheit wird nicht geprüft.

Kostensenkung nach der Karenzzeit (ohne Heizkosten)
Wenn Ihre Wohnkosten unangemessen hoch sind, können die tatsächlichen Kosten für einen Zeitraum von in der Regel sechs Monaten weiterhin übernommen werden. Sie haben in diesem Zeitraum Gelegenheit, Ihre Kosten auf den angemessenen Mietpreis zu senken, zum Beispiel durch einen Wohnungswechsel oder Untervermietung. Sollten Sie sich nicht ernsthaft um eine Mietsenkung bemühen, wird nach Ablauf der Frist nur noch der angemessene Betrag übernommen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit.

Heizkosten
Die Heizkosten unterfallen nicht der Karenzzeit und können grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt werden. Wegen der Entwicklung der Energiepreise werden bei der Bestimmung der Angemessenheit die Verbrauchswerte des Heizspiegels für Deutschland zu Grunde gelegt.

Wenn Ihre Heizkosten unangemessen hoch sind, können die tatsächlichen Kosten für einen Zeitraum von in der Regel sechs Monaten weiterhin übernommen werden. Bitte nutzen Sie diesen Zeitraum, Ihren Energieverbrauch zu senken. Einfache Tipps zum Heizkostensparen finden Sie zum Beispiel auf den Seiten der Verbraucherzentrale. Sollten Sie sich nicht ernsthaft um eine Senkung Ihres Energieverbrauchs bemühen, werden nach Ablauf der Frist nur noch die angemessenen Heizkosten übernommen.

Wenn Sie hohe Nachzahlungen bei den Heizkosten oder hohe Ausgaben für Brennstoffe haben, können Sie Bürgergeld auch nur für einen Monat zu erhalten. Bis zum 31. Dezember 2023 besteht die Möglichkeit, den Bürgergeldantrag auch rückwirkend zu stellen, spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat der Fälligkeit Ihrer Heizkostenrechnung. Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt zur Kostenübernahme von Heizkosten.

Eigenheimbesitzer

Für Eigenheimbesitzer, die ihr Haus oder ihre Wohnung tatsächlich auch selbst bewohnen, können die nachgewiesenen Hauslasten (z.B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Brandversicherung, Wassergeld, Kanalgebühren usw.) sowie Darlehenszinsen übernommen werden.

Die Tilgungsraten für einen Kredit können nicht als Bedarf anerkannt werden.

Auch für Wohneigentum gilt, dass die Kosten der Unterkunft angemessen sein müssen. Die Regelungen zur Karenzzeit finden aber auch bei Wohneigentum Anwendung.

Wohnungswechsel

Bevor Sie einen Mietvertrag für eine neue Wohnung unterschreiben, beantragen Sie bitte bei dem (neu) zuständigen Jobcenter die Zusicherung der Übernahme der Wohnkosten. Das Jobcenter wird der Anmietung zustimmen, wenn ein Umzugsgrund vorliegt und die Miete für die neue Wohnung angemessen ist. Erfolgt ein Umzug ohne Zustimmung des Jobcenters, werden Ihre Mietkosten ggf. nicht in voller Höhe übernommen. Auch die Übernahme einer Mietkaution kommt dann in der Regel nicht in Betracht.

Auszug bei den Eltern

Wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen und noch nicht 25 Jahre alt sind, beantragen Sie bitte vor der Unterzeichnung eines Mietvertrages die Zustimmung des Jobcenters. Diese wird grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erteilt, z.B. wenn nachweislich schwerwiegende soziale Gründe gegen das Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen oder der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt geboten erscheint.

Ziehen Sie ohne Zustimmung des Jobcenters um, kann die Miete nicht als Bedarf anerkannt werden. Auch die Übernahme einer Mietkaution kommt dann nicht in Betracht. Außerdem erhalten Sie nur den Regelbedarf für volljährige Kinder.

Beachten Sie bitte: Wenn Sie aus Ihrem Elternhaus ausziehen, müssen Sie einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen.

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Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag:
07:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag:
07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Tel. 0 95 71 / 75 52 - 0
Jobcenter-LK-Lichtenfels@jobcenter-ge.de

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