Selbständige

Selbständige und Freiberufler haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sobald das Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht.

Die Sozialleistung orientiert sich dabei ausschließlich an der Einkommens- und Vermögenssituation des Selbständigen und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bei Antragsstellung. Damit können haupt- und nebenberuflich Selbständige, die (noch) nicht genug für ihren Lebensunterhalt erwirtschaften, vorübergehend ergänzend Bürgergeld beziehen.

Die Zahlung der Leistungen nach dem SGB II erfolgt zunächst vorläufig, da das Einkommen für den Bewilligungszeitraum noch nicht feststeht. Als Grundlage anzurechnender Einkünfte sind die zu erwartenden Betriebseinnahmen und -ausgaben als Selbsteinschätzung vom Selbständigen plausibel darzulegen und im Vordruck Anlage EKS zu bescheinigen. Diese Einschätzung ist für den Bewilligungsabschnitt zu erstellen, der in der Regel 6 Monate umfasst. Die Angaben sind von Ihrer Seite aus verbindlich. Sie sollen nicht das Ergebnis der vorangegangenen Zeiträume darstellen, sondern sich auf den zukünftigen Zeitraum beziehen.

Nachdem das Einkommen Selbständiger häufig schwankt, wird aus dem (vorläufigen) Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraums ein Durchschnittseinkommen gebildet, welches mit monatlich gleichen Beträgen bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt wird.

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes sind spätestens innerhalb von weiteren zwei Monaten die endgültigen Zahlen über Einnahmen und Ausgaben inkl. aller erforderlichen Belege im Jobcenter Landkreis Lichtenfels vorzulegen. Hierfür ist die Anlage EKS mit abschließenden Angaben für den Bewilligungszeitraum auszufüllen.

Grundlage für die abschließende Festsetzung sind die tatsächlichen Einnahmen im Bewilligungszeitraum abzüglich der tatsächlichen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften. Berücksichtigt werden nur angemessene, nachgewiesene und zweifelsfrei der selbständigen Tätigkeit zuordenbare Ausgaben. Anders als bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt der Grundsicherungsträger keine Abschreibungen oder sonstige pauschalen Abzüge i. S. d. Steuerrechts, sondern nur „notwendige“ (tatsächliche) Ausgaben.

Nach Auswertung Ihrer Unterlagen werden Ihre Leistungen für den vergangenen Bewilligungsabschnitt abschließend festgesetzt. Die Leistungen sind dann ggf. ganz oder teilweise zu erstatten oder werden bei geringerem Einkommen nachgezahlt. Darüber erhalten Sie einen gesonderten Bescheid, gegen den der Rechtsbehelf möglich ist.

Leistungen nach dem SGB II werden nur gezahlt, sofern Sie und die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und bestehende vorrangige Leistungsansprüche beantragen und geltend machen. Sie müssen aktiv an allen Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz Ihres Unternehmens beziehungsweise zur Eingliederung in Arbeit mitwirken, wie zum Beispiel Wahrnehmung von Terminen beim Grundsicherungsträger oder der Teilnahme an Förder- / Eingliederungsmaßnahmen.

Ist die selbständige Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hin nicht tragfähig und nicht geeignet, die Hilfebedürftigkeit zu beenden, ist es Ihnen zumutbar, die Selbständigkeit aufzugeben und eine Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen.

Nähere Auskünfte können Sie dem Merkblatt für Selbständige entnehmen oder Sie vereinbaren einen Termin mit den zuständigen Ansprechpartnern im Jobcenter Landkreis Lichtenfels.

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