FAQ – häufig gestellte Fragen
Die Leistungen, die das Jobcenter zahlt, sind aus Steuern finanziert, also von allen Menschen, die Steuern zahlen. Es besteht also ein großes Interesse der solidarischen Gemeinschaft aller Bürger der Bundesrepublik, die Leistungen auf das unbedingt notwendige zu beschränken. Die persönlichen Interessen stehen hinter den Interessen der Allgemeinheit. Daher müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind – auch so genannte Minijobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Natürlich sind „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen oder Verstöße gegen geltende Gesetze wie zum Beispiel das Mindestlohngesetz von diesem Gebot ausgenommen. Es gibt noch weitere Ausnahmen: Beispielsweise die Pflege eines Angehörigen oder die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, das heißt eine angebotene Arbeit wäre nicht zumutbar. Die Prüfung der Zumutbarkeit nach objektiven Maßstäben ist immer eine Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten, individuellen Umstände.
Die Eingliederungsvereinbarung wird gemeinsam zwischen dem Jobcenter und Ihnen als erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geschlossen. Sie stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar und gilt grundsätzlich unbefristet, es sei denn, dass eine Befristung in der Eingliederungsvereinbarung ausdrücklich vereinbart wird.
In der Eingliederungsvereinbarung ist einerseits festgelegt, was Sie unternehmen werden, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden (zum Beispiel wieder in Arbeit zu kommen). Andererseits wird festgeschrieben, welche Leistungen Sie vom Jobcenter erhalten, die dafür erforderlich sind. Das kann zum Beispiel die Teilnahme an einer Bildungs- oder Aktivierungsmaßnahme, die Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget, Beratung und Eignungsabklärung oder die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit sein.
Unter „Fördern“ versteht man die im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen, die Ihnen zu Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt werden können. „Fordern“ heißt, dass Sie aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Dazu gehört, dass Sie sich eigenständig um eine Arbeit bemühen und dieses auch nachweisen. Die Gewährung von Bürgergeld ist gemäß § 2 SGB II untrennbar damit verbunden, dass Sie alles zumutbare unternehmen, um die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden.
Unter einem so genannten 1-Euro-Job versteht man eine Arbeitsgelegenheit, welche Ihnen als erwerbsfähige Leistungsbezieher vom Jobcenter angeboten werden kann. Die zusätzliche Zahlung eines Euro für jede geleistete Arbeitsstunde stellt eine so genannte Mehraufwandsentschädigung dar, die den Aufwand abdecken soll, der durch die Ausübung der Tätigkeit entsteht. Die auszuführenden Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse und sind zusätzlich und wettbewerbsneutral. Durch die Vermittlung in Arbeitsgelegenheiten soll einerseits die soziale Integration gefördert, andererseits aber auch die Beschäftigungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Die Mehraufwandsentschädigung bei Arbeitsgelegenheiten wird zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt und wird nicht als Einkommen angerechnet.
Um Leistungsbezug nach dem SGB II vermeiden zu können, sollten Sie prüfen, ob Sie (gegebenenfalls zusätzlich zu Ihren eigenen Einkünften) durch Bezug anderer Geldleistungen über insgesamt ausreichende Einkünfte verfügen, um unabhängig von Leistungen nach dem SGB II zu bleiben. So sollten Sie bevor Sie einen Antrag auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beim Jobcenter stellen, folgende Schritte unternehmen:
- Antrag auf Kinderzuschlag bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit stellen. Anspruch auf Kinderzuschlag haben gering verdienende Eltern / Alleinerziehende, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Arbeitslosengeldes II und Sozialgeldes finanzieren können, aber nicht oder nur teilweise den Mindestbedarf ihrer im Haushalt lebender unverheirateten Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.
- Sofern Sie alleinerziehend, dauernd getrennt leben oder geschieden sind und ein Kind beziehungsweise Kinder im Haushalt haben, für die Sie nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, beantragen Sie beim Jugendamt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
- Suchen Sie die zuständige Wohngeldstelle auf und lassen dort einen Anspruch auf Wohngeld prüfen beziehungsweise stellen dort einen Antrag auf Wohngeld. Zusammen mit z.B. Kindergeld oder weiterem Einkommen (z. B. Halbwaisenrente, Unterhalt, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) kann der Lebensunterhalt für Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder möglicherweise ohne Leistungen nach dem SGB II bestritten werden.
- Besteht ein bürgerlich rechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehegatten und / oder Elternteil eines oder mehrerer Kinder, so sollten Sie diesen beim zuständigen Amtsgericht durchsetzen.
- Dazu können Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes einen Beratungshilfeschein erhalten. Dieser berechtigt Sie, bei einem Rechtsanwalt eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Anwalt berät Sie über Ihren Unterhaltsanspruch, stellt für Sie beim Amtsgericht die notwendigen Anträge und berät Sie auch über die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
- Sie haben auch die Möglichkeit Unterhaltansprüche minderjähriger Kinder über die Beistandschaft des für Sie zuständigen Jugendamtes durch zu setzten.
Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, alle Änderungen sofort mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (zum Beispiel Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Arbeitsaufnahme – auch geringe Nebenverdienste, Rentenbeginn etc.). Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an Ihr Jobcenter.
Wenn Sie Ihren Mitwirkungs- / Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann dies ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder in bei Betrugsverdacht ein Strafverfahren nach sich ziehen, also teuer werden oder sogar Freiheitsstrafen bedeuten. Nehmen Sie Ihre Pflichten also ernst und fragen Sie im Zweifelsfall bei uns nach.
Jede Ablehnung einer zumutbaren Arbeit führt dazu, dass die Regelleistung (das Bürgergeld) in einem ersten Schritt um 10 % für einen Monat abgesenkt wird (Sanktion). Die Absenkung tritt in der Regel mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Bescheides, der die Absenkung der Leistung feststellt, folgt (Ausnahme bei Sperrzeitfestsetzung durch die Agentur für Arbeit; hier erfolgt die Sanktion bereits mit Beginn der Sperrzeit). Wer innerhalb eines Jahres ab Beginn der ersten Sanktion seine Pflichten erneut verletzt, dem wird das Bürgergeld in der zweiten Stufe für 2 Monate um 20 % des zustehenden Regelsatzes gekürzt. Bei nochmaliger wiederholter Pflichtverletzung tritt eine Minderung für drei Monate in Höhe von 30 % des Regelbedarfes ein. Die Kosten der Unterkunft werden jedoch nicht gemindert.
Für Jugendliche unter 25 Jahren gelten seit 01.01.2023 keine gesonderten Regelungen mehr. D. h., die oben beschriebenen Absenkungen gelten nun auch für jüngere Leistungsberechtigte.
Ja, aber nur in begrenztem Umfang. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihren Ansprechpartnerinnen im Jobcenter Lichtenfels:
Frau Stefanie Schulz für den Bereich Bürgergeld sowie die für Sie zuständige Vermittlungsfachkraft für den Bereich Arbeitsmarktintegration stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Fragen zum Bescheid können Sie unter der im Bescheid angegebenen Telefonnummer mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin / Ihrem zuständigen Sachbearbeiter klären. Unabhängig davon gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen oder im Jobcenter zur Niederschrift zu geben und zu begründen. Näheres entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid.
Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Aus dem Bescheid erfahren Sie, ob, wie lange und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen. Einzelheiten können Sie dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen entnehmen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Erklärvideo zum Bürgergeld-Bescheid herausgegeben. Hier finden Sie Antworten auf verschieden Fragen im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid: Wie ist der Bescheid aufgebaut? Wie berechnen sich Ihre Geldleistungen? All das erfahren Sie in dem Kurzvideo unter folgendem Link:
Erklär-Video-Grundsicherung-Bewilligungsbescheid
Grundsätzlich gilt: Der Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt hat Vorrang, wenn Sie Bürgergeld beziehen. Um die Chancen und Möglichkeiten des Arbeitsmarktes optimal und tagesaktuell nutzen zu können, sind Sie deshalb verpflichtet, an jedem Werktag unter der angegebenen Adresse und Telefonnummer für ihre Integrationsfachkraft erreichbar zu sein. Denn im Fall einer Stellenbesetzung muss es Ihnen möglich sein, auch kurzfristig zum Jobcenter zu kommen und die Einstellungsbedingungen abzuklären. Ein Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht deshalb nicht.
Selbstverständlich haben Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld auch die Möglichkeit, in den Urlaub zu fahren. Im Jobcenter nennt sich dies Ortsabwesenheit. Grundlage hierfür ist die Erreichbarkeits-Anordnung. Für die Dauer von maximal drei Wochen im Kalenderjahr werden Sie von ihrer Obliegenheit befreit, sich für eine Vermittlung in Arbeit verfügbar zu halten und sich durch eigene Bemühungen selbst eine Beschäftigung suchen zu müssen. Dazu muss jedoch vor der geplanten Reise von jeder erwerbsfähigen Leistungsbezieherin oder jedem erwerbsfähigen Leistungsbezieher über 15 Jahre die Zustimmung des zuständigen Jobcenters eingeholt werden. Hierbei ist auch im Einzelfall die Finanzierung der Reise nachzuweisen. Die Zustimmung wird im Regelfall erteilt, wenn im geplanten Zeitraum keine konkreten Aktivitäten zur Eingliederung in Arbeit geplant sind.
In den ersten drei Monaten des Leistungsbezugs erfolgt die Zustimmung zur Ortsabwesenheit nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. wenn die Reise vor der Antragstellung bereits gebucht war).
Nach der Rückkehr sind die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger verpflichtet, sich unverzüglich zurückzumelden.
Eine unerlaubte, also vorher nicht genehmigte Ortsabwesenheit oder eine verspätete Rückmeldung führt im Regelfall zum Wegfall des Leistungsanspruches und zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes II. In einigen Fällen besteht auch während der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Krankenversicherungsschutz. Erkundigen Sie sich dazu bitte im Jobcenter.
Deshalb:
- Ortsabwesenheit rechtzeitig (spätestens eine Woche vorher) beim Jobcenter anzeigen und die Genehmigung einholen
- ggfs. Finanzierung der Ortsabwesenheit belegen
- unverzügliche Meldung nach Rückkehr bei der zuständigen Integrationsfachkraft
- Keine Überschreitung der genehmigten Dauer
Ja, die Leistungen werden grundsätzlich weitergezahlt. Eine begrenzte Leistungsfortzahlung wie im Arbeitsverhältnis oder beim Arbeitslosgengeld der Agentur gibt es im SGB II nicht. Wichtig ist, dass Sie dem Jobcenter mitteilen, dass Sie krank sind. In der Regel müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Dies gilt nur, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von vornherein voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt. Sind Sie voraussichtlich von vornherein länger als sechs Monate nicht arbeitsfähig, muss geprüft werden, ob Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII durch die Kommune zu erbringen ist.
Nein. Als Bezieherin oder Bezieher von Leistungen sind solche Kosten bereits in der Regelleistung berücksichtigt, für kleinere Anschaffungen gibt es auch je Person in der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag, um Rücklagen für solche Anschaffungen bilden zu können. In vielen Städten gibt es Sozialkaufhäuser, in denen geprüfte gebrauchte Geräte oder Möbel günstig speziell an hilfebedürftige Menschen abgegeben werden. In Lichtenfels gibt es z.B. das Sozialkaufhaus der Caritas in der Conrad-Wagner-Straße in unmittelbarer Nachbarschaft des Jobcenters.
Gegebenenfalls kann aber ein Darlehen in Betracht kommen. Die Gewährung eines Darlehens können Sie auch beantragen, wenn Sie zwar wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen erhalten, aber Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten der Anschaffung abzudecken. Die Entscheidung darüber ist immer eine Einzelfallentscheidung und richtet sich nach den jeweiligen individuellen Umständen.
Die Leistungen werden auf Ihr Konto überwiesen. Wenn Sie kein Konto haben, können die Leistungen auch per Scheck ausgezahlt werden. Das ist aber in der Regel kostenpflichtig für Sie. Ausnahme: Sie können nachweisen, dass Sie kein Girokonto eröffnen können. Für diesen Fall ist eine Bescheinigung der Bank vorzulegen.
Das Bürgergeld wird am Monatsanfang (jeweils zum 1. des Monats) ausgezahlt. Dies gilt es zum Beispiel bei den Mietzahlungen zu berücksichtigen. Außerdem ist das bei Arbeitsaufnahmen zu berücksichtigen, da die Lohnzahlungen in der Regel monatlich nachträglich erfolgen. Hier können also Probleme entstehen. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitsvermittler oder Sachbearbeiter im Jobcenter darüber.
Bürgergeld wird gezahlt, solange Hilfebedürftigkeit besteht und die weiteren Voraussetzungen (insbesondere Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze) vorliegen. Jedoch werden die Jobcenter die Voraussetzungen in zeitlich überschaubaren Abständen prüfen. Sie bewilligen Leistungen in der Regel für einen so genannten Bewilligungszeitraum von sechs oder zwölf Monaten. Die Dauer ist aus dem Bewilligungsbescheid des Jobcenters ersichtlich.
Der Antrag auf Bürgergeld wird Ihnen nicht automatisch zugesendet. Im Beendigungsschreiben der Agentur zu Ihrem Arbeitslosengeld werden Sie auf die Antragstellung auf Bürgergeld bei dem für Sie zuständigen Träger der Grundsicherung (= Jobcenter) hingewiesen. Beim Jobcenter erhalten Sie den Antrag und geben ihn ausgefüllt dort wieder ab.
Die Regelsätze für Leistungen zum Lebensunterhalt (also ohne Bedarfe für Unterkunft) sind nach Regelbedarfsstufen gestaffelt, die jährlich angepasst werden.
Die Leistungen betragen ab 01. Januar 2023 für
- Alleinerziehende, Alleinstehende und Volljährige mit minderjährigem Partner 502 Euro
- Partnerinnen und Partner, wenn beide volljährig sind 451 Euro je Partner
- Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind (18-24 Jahre) 402 Euro
- Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18-24 Jahre) 402 Euro
- Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14-17 Jahre) 420 Euro
- minderjähriger Partner (14-17 Jahre) 348 Euro
- Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre) 348 Euro
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre) 318 Euro
Hinzu kommen – abhängig vom Einzelfall und den individuellen Voraussetzungen – so genannte Mehrbedarfe, unter anderem bei Schwangerschaft und Behinderung, für Alleinerziehende und andere Fallgestaltungen.
In bestimmten Fällen können Einmalzahlungen für besondere (einmalige) Bedarfe gewährt werden, z.B. bei notwendiger Wohnungsersteinrichtung und Geburt eines Kindes.
Abgezogen werden davon die Anrechnungsbeträge, wenn eigene Einkünfte vorliegen.
Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen -insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen- erbracht wird. Um diese zu beseitigen beziehungsweise zu verringern, besteht insbesondere die Verpflichtung, zumutbare Arbeiten anzunehmen.
Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung aktuell oder auf absehbare Zeit (mindestens sechs Monate) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine Arbeit aufnehmen kann, die mindestens drei Stunden täglich umfasst. Bei gesundheitlicher Leistungsfähigkeit liegt auch bei Schülerinnen und Schülern ab 15 Jahren Erwerbsfähigkeit vor.
Das Bürgergeld wird aus Steuern finanziert. Es ersetzt die früher getrennten Leistungen Arbeitslosenhilfe der Agentur für Arbeit und die Sozialhilfe der Kommune. Damit wurde 2005 das Nebeneinander von zwei verschiedenen Systemen mit unterschiedlich hohen Geldleistungen und unterschiedlichen Eingliederungsmaßnahmen beendet. Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten für die Sicherung ihres Lebensunterhalts Geldleistungen. Hilfebedürftig ist jemand, der nicht gemeinsam mit seiner Familie für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Hinzu kommen die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung (Miete und Nebenkosten), die vom Jobcenter übernommen werden.
Sie bilden mit Ihrem Mann eine Bedarfsgemeinschaft. Die Verpflichtung, die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu verringern beziehungsweise zu beenden, trifft jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sofern die Aufnahme einer Arbeit zumutbar ist. Lehnen Sie zumutbare Arbeiten ohne wichtigen Grund ab, müssen Sie mit Leistungskürzungen des auf Sie entfallenden Anteils am Bürgergeld rechnen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass für Sie keine Leistungen mehr gezahlt werden (zum Beispiel bei mehreren Ablehnungen ohne wichtigen Grund.
Als alleinerziehend gelten Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen. In Fällen einer reinen Wohngemeinschaft ist es ausreichend, wenn im Formular der Mietanteil der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners genannt wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt. Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten besteht nach § 9 Abs. 5 SGB II zunächst eine Unterhaltsvermutung. Hier erfolgt eine gesonderte Prüfung.
Bedarfsgemeinschaft ist im Jobcenter der Begriff, unter dem die Personen zusammengefasst werden, für die Leistungsansprüche geprüft und gewährt werden. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
- als Partner/ Partnerin der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen:
- der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte,
- der/die nicht dauernd getrenntlebende Lebenspartner/in,
- eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Konkret bedeutet dies in der Regel z.B. Vater, Mutter, Kinder unter 25 Jahren. Großeltern gehören insofern nicht dazu, sie würden eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. Über 25jährige bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie noch im gemeinsamen Haus oder der gemeinsamen Wohnung leben (= Haushaltsgemeinschaft).
Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet. Trennungs- und Scheidungsunterhalt ist Einkommen des Elternteiles. Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes in der Bedarfsgemeinschaft.
Ist der Kindesunterhalt höher als der Bedarf des Kindes nach dem SGB II, darf dieser übersteigende Unterhalt nicht als Einkommen der übrigen Angehörigen des Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden. Es kann lediglich zu einer Kindergeldverschiebung kommen.
Ihr Bezug von Altersrente schließt für Sie Leistungen nach dem SGB II aus. Ist Ihre Altersrente höher als Ihr Bedarf zum Lebensunterhalt, wird der übersteigende Betrag auf den Bedarf Ihrer Partnerin beziehungsweise Ihres Partners angerechnet. Dabei werden übliche Absetzbeträge berücksichtigt. Deckt Ihre eigene Altersrente Ihren eigenen Bedarf nicht ab, können Sie ggf. aufstockende Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Diese Leistungen sind bei der Kommune zu beantragen.
Bei Renten handelt es sich grundsätzlich um Einkommen, das angerechnet wird. Allerdings gibt es Ausnahmen. So ist die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei. Ebenso wird die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente ebenfalls nicht angerechnet. Beziehen Sie Altersrente, schließt dieser Bezug Leistungen nach dem SGB II für den Rentenbezieher generell aus.
Ja, Sie dürfen. Sie sollen sogar jede Möglichkeit nutzen, Einkommen zu erzielen, um Ihren Bedarf selbst zu decken. Wenn Sie neben dem Bezug von Bürgergeld erwerbstätig sind, ist von Ihrem Verdienst aus der Erwerbstätigkeit ein bestimmter Betrag anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag richtet sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes, das heißt konkret:
Vom Bruttobetrag werden die entsprechenden Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtbeiträge (Kfz-Haftpflichtversicherung) und ein angemessener Betrag für private Versicherungen (pauschal 30 Euro), Beiträge zur Riesterrente, notwendige Kosten für die Einkommenserzielung (Werbungskosten) und titulierte Unterhaltsansprüche, die tatsächlich gezahlt werden, abgezogen.
Bei Personen, die bis zu 400 Euro als Erwerbseinkommen beziehen, werden pauschal 100 Euro als Grundfreibetrag abgezogen. Höhere Beträge können nicht mindernd geltend gemacht werden. Bei Einkommen über 400 Euro können im Einzelfall aber höhere Beträge berücksichtigt werden.
Dazu kommt noch ein Freibetrag bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Die Berechnung des Freibetrages richtet sich nach dem Bruttoeinkommen. Diese wird in zwei Schritten vorgenommen:
- 100 Euro bis 1.000 Euro = 20 Prozent als Freibetrag
- 1.000,01 Euro bis 1.200 Euro = 10 Prozent als Freibetrag
Sollten in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben oder hat die Einkommensbezieherin beziehungsweise der Einkommensbezieher außerhalb der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder, erhöht sich der Maximalbetrag auf 1.500 Euro brutto im Monat. Daher wäre ein Freibetrag in Höhe von 10 Prozent für Beträge von 1.000,01 bis 1.500 Euro monatlich möglich.
Vom Einkommen werden also die Abzugsbeträge und Freibetrage abgezogen. Der Rest ist der Anrechnungsbetrag, das heißt um diesen Betrag wird der Auszahlungsbetrag des Bürgergeld in dem Monat, in dem das Einkommen zufließt, verringert.
Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zum Einkommen, zum Beispiel:
- Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
- Unterhaltsleistungen
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Kindergeld
Sie haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch, da es eine kommunale Aufgabe ist. Im Einzelfall kann Ihnen jedoch – im Rahmen der Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen – zum Beispiel bei Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme o.ä. die Kostenerstattung für die Dauer der Maßnahme gewährt werden. Dann werden die Betreuungskosten entsprechend der gesetzlichen Maßgaben übernommen.
Die Regelung der Kinderbetreuung in Tagesstätten ist Aufgabe der Kommune. Wenden Sie sich bezüglich der Übernahme der Kosten für die Kinderbetreuung an Ihre zuständige Kommune (Landratsamt Lichtenfels).
Ein minderjähriges Kind, das über Einkommen oder Vermögen verfügt, muss dieses einsetzen, somit auch das Sparguthaben. Allerdings gilt dies nur für den eigenen Lebensunterhalt und oberhalb bestimmter Vermögensfreigrenzen. Die Vermögensfreigrenze liegt bei einem Kind konkret bei 15.000 Euro. Von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nicht benötigte Freibeträge können übertragen und genutzt werden. Liegt das Vermögen der Kinder unter diesen Freigrenzen, hat es Anspruch auf Sozialgeld beziehungsweise Bürgergeld.
Für werdende Mütter wird auf Antrag ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen Regelleistung gewährt.
Sozialgeld gibt es für Personen, die nicht erwerbsfähig sind. Ab 15 Jahre gilt man in der Regel als erwerbsfähig. Dass Ihr Kind noch Schüler ist, steht der Erwerbsfähigkeit vom Status her nicht entgegen. Wohnt Ihr Kind noch bei Ihnen und kann es seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten, erhalten Sie also Bürgergeld für das Kind nach dem Lebensalter (siehe Frage „Wie hoch sind die Regelleistungen beim Bürgergeld).
Entscheiden Sie sich für einen Umzug und wird diesem von Amts wegen vorher zugestimmt, können notwendigen Umzugskosten im Rahmen einer Pauschale, sowie eine evtl. anfallende Mietkaution in der Regel übernommen werden. Hinsichtlich der Kostenübernahme müssen sie Angaben zum Umzugsgrund und zu den voraussichtlichen Kosten der Unterkunft und zu den Aufwendungen für die Heizung machen und soweit als möglich auch belegen (z. B. Entwurf des neuen Mietvertrages).
Denn die Kosten können nur dann übernommen werden, wenn die Übernahme vorher beantragt wurde und für den Umzug ein wichtiger Grund vorliegt. Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb des Landkreises Lichtenfels die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhöhen, werden weiterhin nur die bisherigen Kosten erbracht.
Sie sollten frühzeitig mit dem Jobcenter alle notwendigen Schritte klären. Dies kann auch persönlich ohne Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten erfolgen.
Wenn Sie trotz unangemessener Unterkunftskosten nicht umziehen, werden nach der Karenzzeit nur noch die angemessenen Kosten übernommen. Eine Minderung der berücksichtigungsfähigen Kosten erfolgt erst nachdem Sie vom Jobcenter entsprechend informiert wurden. Die den angemessenen Betrag übersteigenden Kosten müssen Sie dann nach der Übergangsfrist von in der Regel sechs Monaten selbst tragen.
Nein. Bei Wohngeld handelt es sich um eine vorrangige Leistung. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld vor, schließt dies den Leistungsbezug nach dem SGB II generell aus. Ist der Antragsteller in der Lage, seinen Bedarf und den der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Grundlage hierfür ist § 12a SGB II.
Es besteht die Möglichkeit zum Bezug von „Kinderwohngeld“; das heißt: Ist das Einkommen (aus Kindergeld, Erwerbstätigkeit etc.) eines im Haushalt lebenden Kindes so hoch, dass dieses Kind mit der zusätzlichen Bewilligung von Wohngeld aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II herausfallen würde, hat das Kind einen eigenständigen Anspruch auf Wohngeld.
Die Bedarfe für die Unterkunft müssen „angemessen“ sein. Es existieren jedoch keine bundeseinheitlichen Kriterien für die Angemessenheit. Vielmehr sind hier die individuellen örtlichen Gegebenheiten von Bedeutung. Es ergeben sich dabei in einer Großstadt andere Werte als in ländlichen Regionen.
Ist die Miete nach den örtlichen Vorgaben unangemessen hoch, kann (nach Zustimmung) vom Jobcenter trotzdem zunächst die volle Miete übernommen werden, allerdings nur solange, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich (oder nicht zumutbar) ist, sich eine angemessene Wohnung zu suchen und insgesamt auch längstens für in der Regel sechs Monate. Findet der Hilfebedürftige innerhalb der Sechs-Monats-Frist keine angemessene Wohnung, werden dann in der Regel nur noch die angemessenen Bedarfe für die Wohnung vom Jobcenter übernommen.
Bewohner/innen eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung dürfen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gegenüber Mietern nicht besser oder schlechter gestellt werden.
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll in jedem Fall die schriftliche Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden.
Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt. Zu beachten ist, dass die Heizkosten im Verhältnis zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen. Da die verschiedenen Arten zu heizen unterschiedliche Kosten nach sich ziehen, ist eine Differenzierung an dieser Stelle nicht sinnvoll. Erkundigen Sie sich auch dazu im Rahmen einer Leistungsberatung in Ihrem Jobcenter.
Nebenkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt, wenn sie angemessen sind. Auch hierzu erhalten Sie im Jobcenter unter Vorlage Ihrer Nebenkostenaufstellung / – abrechnung konkrete Auskünfte im Rahmen der Leistungsberatung.
Nach § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, aber: Dies jedoch nur, soweit diese angemessen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist die gründliche Prüfung des Einzelfalls wichtig. Als Unterkunftsbedarf wird eine nach Ausstattung, Substanz, Zuschnitt und Lage einfache Wohnung der unteren Kategorie anerkannt. Jedes Jobcenter legt über den kommunalen Träger die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen fest und überprüft dies regelmäßig. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft im Bereich des Jobcenters Lichtenfels können Sie bei Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin / Ihrem zuständigen Sachbearbeiter erfragen.
Bewohnerinnen und Bewohner eines selbstgenutzten Eigenheimes oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung dürfen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gegenüber Mieterinnen und Mietern nicht besser oder schlechter gestellt werden. Daher können Tilgungsbeiträge nur in bestimmten Fällen anerkannt werden.
Wichtig: Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft ist in jedem Fall die schriftliche Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers zu den Kosten der Unterkunft einzuholen. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie die Kosten der Unterkunft auch bekommen.
Allgemeiner Freibetrag
Wer innerhalb der letzten drei Jahre keinerlei Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, hat für das erste Jahr des Bezuges einen Freibetrag von 40.000 EUR für sich selbst und für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft weitere 15.000 EUR frei. Nicht genutzte Freibeträge können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
Nach Ablauf der Karenzzeit von einem Jahr vermindert sich der Vermögenfreibetrag auch für den Antragsteller auf 15.000 EUR.
Wenn Leistungen nur für einen Monat, in dem der Jahresbedarf an Heizmaterial gekauft wird oder eine hohe Nachforderung des Vermieters aus der Nebenkostenabrechnung als Bedarf geltend gemacht wird, beantragt wird, gilt für diesen Monat der verminderte Vermögensfreibetrag für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 15.000 EUR.
Altersvorsorge
Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge. Bedingung: Der Inhaber darf das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwenden und es handelt sich um Beträge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge.
Die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ist vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen. Ein vertraglicher Ausschluss über den Freibetrag hinausgehender Beträge ist nach § 168 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes unzulässig.
Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, kann bei Selbständigen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, von der Berücksichtigung als Vermögen freigestellt werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Die Prüfung, ob eine selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein Haus angemessen sind, richtet sich nach der Größe der Wohnfläche.
Ist die Größe einer selbst genutzten Immobilie nicht angemessen, ist die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen. Der Hilfebedürftige muss jede mögliche Ertragsquelle nutzen (zum Beispiel durch zimmerweise Vermietung). Anders hingegen wird die Angemessenheit bei der Übernahme der Kosten für die Unterkunft ausgelegt. Dort gibt es Grenzen, bis zu denen die Kosten grundsätzlich übernommen werden (angemessene Kosten). Sollte die Wohnung noch abbezahlt werden, werden im Rahmen der angemessenen Kosten der Unterkunft die angemessenen Schuldzinsen übernommen, nicht aber die Tilgungsleistungen. Denn was für die Mieterin oder den Mieter die Mietzahlung, sind für die Besitzerin oder den Besitzer einer Eigentumswohnung die Zinszahlungen. Ebenso werden Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten wie bei einer Mietwohnung bezahlt.
Ein angemessenes Auto oder Motorrad ist für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Schließlich sollen Sie als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer flexibel sein und für eine neue Arbeitsstelle pendeln können. Die Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der Fahrzeuge im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs) zu erfolgen. Ist ein Verkaufserlös abzüglich gegebenenfalls noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von weniger als 15.000 Euro erreichbar, ist eine Prüfung entbehrlich. Die Überprüfung dieser Angaben wird anhand gutachterlicher Grundlagen (z.B. Schwacke-Liste) vorgenommen, die Angaben dazu sind von Ihnen zu belegen.
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem zuständigen Jobcenter mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn Sie Ihren Antrag bereits abgegeben haben.
Bis 30.06.2023 gilt: Sobald Sie über das Erbe verfügen können, ist es grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für eine geerbte Immobilie, die sie selbst für Wohnzwecke nutzen.
Ab 01.07.23 gilt: Erbschaften bleiben unberücksichtigt, wenn sie zusammen mit dem bisher schon vorhandenen Vermögen die Vermögensfreibeträge nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Erbschaften werden grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt.
Es gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Alles, was zum Zeitpunkt der Antragstellung in Geld oder Geldeswert vorliegt, ist dem Vermögen zuzurechnen.
Zum Vermögen zählen somit beispielsweise: Autos, Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre. Ein Teil davon ist jedoch geschützt, das heißt es wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Wohnen im eigenen angemessenen Haus oder der eigenen angemessenen Wohnung. Was als angemessen anzusehen ist, dazu gibt es umfangreiche Festlegungen in den Fachlichen Weisungen, sowie in der Rechtsprechung zum SGB II. Fragen dazu kann Ihnen Ihr Ansprechpartner / Ihre Ansprechpartnerin in der Sachbearbeitung des Jobcenters beantworten.
Sofern Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen in angemessenem Umfang nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge (Link noch einfügen) zu.
Auch eine Lebensversicherung ist grundsätzlich Vermögen.
Besonderheiten sind Lebensversicherung, die als Altersvorsorge dienen: Ist sichergestellt, dass über das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters verfügt werden kann (siehe untere Anmerkung), muss sie nicht gekündigt und verwertet werden.
Anmerkung: Dient die Lebensversicherung der Altersvorsorge, muss sichergestellt sein, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters zur Verfügung steht. Dies kann nur durch einen vertraglichen, unwiderruflichen Verwertungsausschluss erreicht werden (§ 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Dazu gehört auch, dass ein Rückkauf, eine Beleihung oder eine Kündigung nicht möglich sind.
Die Riester-Rente bleibt in Höhe der gesetzlich geförderten Beträge außen vor.
Nur wenn Sie einen Anspruch auf Bürgergeld haben, werden Sie durch das zuständige Jobcenter als Träger der Grundsicherung kranken- und pflegeversichert.
Mit Wirkung vom 01.01.2016 gilt: Ab dem Beginn des Alg II-Bezuges (bei Kindern ab Vollendung des 15. Lebensjahres), tritt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein, solange keine private Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden direkt an den Sozialversicherungsträger geleistet.
Beziehen Sie Bürgergeld und sind privat krankenversichert, können anteilig Beiträge übernommen werden, bitte informieren Sie sich dazu konkret bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter / Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin im Jobcenter.
Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn es in der Bedarfsgemeinschaft bereits ein krankenversicherungspflichtiges Mitglied gibt und eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann. Die Entscheidung über eine Familienversicherung trifft die Krankenkasse des pflichtversicherten Familienmitglieds. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt
Zuschuss zur Krankenversicherung SGB II
Durch den Bezug von Bürgergeld und Sozialgeld sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Zeit des Bezugs wird durch Ihr Jobcenter jedoch an die Rentenversicherung übermittelt, die dann prüft, ob eine so genannte Anrechnungszeit vorliegt. Hierdurch können Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrechterhalten werden. Die Zeit kann nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn Sie Schüler sind, Bürgergeld als Darlehen oder nur Leistungen für z. B. Erstausstattung der Wohnung beziehen. Über die an den Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten des Bürgergeld-Bezugs werden Sie zum Ende des Leistungsbezugs und/oder zum Jahreswechsel schriftlich informiert.
Ein Unfallversicherungsschutz besteht für Sie im Rahmen der Meldepflicht, wenn Sie das Jobcenter oder andere Stellen (zum Beispiel den Ärztlichen Dienst zur ärztlichen Untersuchung oder einen Betrieb zur Vorstellung beim Arbeitgeber) aufsuchen.
Beiträge für Hausrat – oder Haftpflichtversicherungen werden nicht übernommen. Eine Berücksichtigung ist nur im Rahmen von Absetzungsbeträgen bei der Einkommensanrechnung möglich.
Dabei werden Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt, zum Beispiel Kfz-Haftpflicht. Weiterhin werden vom Einkommen volljähriger hilfebedürftiger Personen 30 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen wie Hausratversicherung oder private Haftpflichtversicherung pauschal abgesetzt.