Eingliederungszuschuss

Arbeitgeber können bei der Einstellung von Kunden des Jobcenters einen Zuschuss zu den Lohnkosten erhalten, wenn die Arbeitsleistung der Bewerber nicht den Anforderungen der Tätigkeit entspricht, den Eingliederungszuschuss. Die Höhe dieser Förderung ist abhängig vom Umfang der Abweichung zwischen Arbeitsleistung und Anforderung der Tätigkeit am jeweiligen Arbeitsplatz. Damit soll die anfänglich geminderte Produktivität des neuen Arbeitsnehmers in der ersten Zeit der Beschäftigung ausgeglichen werden und dem Arbeitgeber ein Argument gegeben werden, einen Menschen zu beschäftigen, der nicht vom ersten Tag an hundert Prozent Leistung bringt, den der Arbeitgeber aber durch entsprechend intensivere Einarbeitung unterstützt.

Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, – das Jobcenter entscheidet individuell für jeden Kunden über die Höhe (zwischen 20 und 50%) und Dauer (ein bis zwölf Monate) des Zuschusses.

Für besondere Personengruppen, wie z.B. ältere Menschen über 50 Jahre, Schwerbehinderte oder Menschen mit Behinderungen können höhere und / oder längere Zuschüsse gezahlt werden.

Das dabei berücksichtigte Arbeitsentgelt als Grundlage des prozentualen Zuschusses besteht dabei aus dem regelmäßig gezahlten Entgelt im Förderzeitraum zuzüglich einer Sozialversicherungspauschale von 20%.

Weiterführende Informationen zum Eingliederungszuschuss finden Sie hier.

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