Förderung von Arbeitsverhältnissen
Förderungen für den Arbeitgeber
Bewerberinnen und Bewerber für Arbeitsstellen, deren Eignung nicht abschließend eingeschätzt werden kann, können eine Arbeitserprobung im Betrieb durchführen. Dieses Praktikum dient zur Feststellung der Eignung, sowie von Fertigkeiten und Kenntnissen. Als Arbeitgeber können Sie sich ein persönliches Bild von potenziellen zukünftigen Arbeitnehmern machen und so die persönlichen Eigenschaften und fachlichen Kenntnisse kennenlernen und dies in ihre Entscheidung mit einfließen lassen.
Arbeitsuchende haben dabei die Chance, ihre Kenntnisse aufzufrischen oder zu vertiefen und sich für den ersten Arbeitsmarkt zu empfehlen. Beide Seiten können somit ohne Risiko feststellen, ob sie zueinander passen. Dem Unternehmen entstehen keine Kosten, es trägt lediglich die Unfallversicherung. Den Bewerbern entstehen auch keine Kosten, denn diese werden, soweit sie in Form von Arbeitskleidung, Fahrkosten u.ä. anfallen, vom Jobcenter erstattet.
Die Dauer solcher geförderten Praktika (wir sprechen von Maßnahmen bei einem Arbeitgeber) wird nach den Umständen des Einzelfalles mit allen Beteiligten festgelegt und kann im Regelfall zwischen zwei Tagen und sechs Wochen, bei bestimmten Personengruppen im Ausnahmefall bis zu zwölf Wochen betragen. Wir achten dabei darauf, dass die potenziellen Arbeitnehmer nicht ausgebeutet werden, da sie ja „umsonst“ arbeiten, aber der Arbeitgeber auch ausreichend Gelegenheit bekommt, die Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechend mit dem Kunden auszutesten.
Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann bei Kundinnen und Kunden, bei denen in der Anfangszeit der Beschäftigung eine Minderleistung besteht, die über die übliche Einarbeitung eines Arbeitnehmers hinaus geht und bei denen ein zur Eingliederung besondere Unterstützungsbedarfe bestehen, ein Eingliederungszuschuss gewährt worden. Höhe und Dauer des Zuschusses richten sich dabei nach Art und Umfang der Minderleistung und dem Eingliederungserfordernis und können max. 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für längstens 12 Monate umfassen. Für besondere Personengruppen (ältere Arbeitnehmer, Schwerbehinderte) gibt es davon abweichende Regelungen.
Darüber hinaus gibt es ab dem 01.01.2019 im Rahmen des „Teilhabechancengesetzes“ neue Förderinstrumente, die für bestimmte Personengruppen, die schon lange keine Beschäftigung mehr ausgeübt haben und intensiverer Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt bedürfen, deutlich höhere Zuschüsse zu den Lohnkosten. Damit soll den Arbeitgebern ein Anreiz gegeben werden, auch solche Menschen zu beschäftigen, die in der Anfangszeit am neuen Arbeitsplatz nicht die volle Leistungsfähigkeit erbringen können und für die dem Arbeitgeber ein erhöhter Aufwand für Einarbeitung und Betreuung am Arbeitsplatz entsteht. Diese Beschäftigungen sind nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung.
Dafür stehen einmal die Leistungen nach § 16e SGB II zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen zur Verfügung. Hier können im ersten Beschäftigungsjahr 75%, im zweiten Jahr 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts inklusive pauschalisierter Beiträge zur Sozialversicherung als Zuschuss gewährt werden, wenn die Kunden zuvor mindestens zwei Jahre arbeitslos gemeldet waren.
Für die Kundinnen und Kunden der Jobcenter, die
- in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre Leistungen bezogen haben oder
- mindestens fünf Jahre Leistungen bezogen haben und gleichzeitig mit einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben oder
- mindestens fünf Jahre Leistungen bezogen haben und schwerbehindert sind,
kann gemäß § 16i SGB II bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung) zur Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss für die Dauer von bis zu fünf Jahren (100% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts in den ersten beiden Jahren, 90% im dritten, 80% im vierten und 70% im fünften Jahr, jeweils zuzüglich pauschalisierter Beiträge zur Sozialversicherung) gewährt werden.
Bei beiden Förderungen soll begleitend zur Beschäftigung eine von den Jobcentern oder im Auftrag der Jobcenter von einem Träger durchgeführte beschäftigungsbegleitende Betreuung für die Kundinnen und Kunden zur Absicherung der Nachhaltigkeit der Integration erfolgen.