Bürgergeld

Sie sind erwerbsfähig und können den Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen nicht durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen sicherstellen? Dann sieht das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) neben der beruflichen Förderung als finanzielle Hilfe die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) vor.

ALG2 Bldungspaket

Bürgergeld steht auch nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu, die mit einem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Auch Bezieher von Renten wegen teilweiser oder vorübergehend voller Erwerbsminderung sind unter Umständen anspruchsberechtigt. Ausgeschlossen sind Personen, die Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder die das 67. Lebensjahr vollendet haben.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende setzt sich aus der Regelleistung für die einzelnen Personen einer Bedarfsgemeinschaft sowie den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Zusätzlich können einmalige Beihilfen oder Mehrbedarfe im Einzelfall bewilligt werden. Für die Leistungsgewährung ist ausschlaggebend, dass Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt (näheres zu Einkommen und Vermögen finden Sie in den FAQ). Das Bürgergeld ist eine Leistung, die allein aus Steuermitteln finanziert wird. Bürgergeld kann nur auf Antrag gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus. Grundlegende Informationen erhalten Sie auch unter dem hinterlegten Link.

Damit können je nach individuellem Bedarf gewährt werden:

  • Regelbedarfe für erwerbsfähige Leistungsempfänger/innen und die nicht erwerbsfähigen Angehörigen
  • Leistungen für Mehrbedarfe
  • Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
  • Einmalige Leistungen für
    • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
    • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
    • Anschaffung und Reparaturen orthopädischer Schuhe
    • Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, sowie die Miete von therapeutischen Geräten
  • Zusätzliche Leistung für Bildung und Teilhabe

Die Regelleistung deckt den laufenden und einmaligen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser), die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für den Bedarf an Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.

Die Regelsätze des aktuellen Jahres 2022 und die ab 2023 geltenden Regelsätze im Überblick:

    2022 2023
Regelbedarfsstufe 1 Alleinstehend/Alleinerziehend
Erwachsene nicht-erwerbsfähige /
Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften)
449,00 € 502,00 €
Regelbedarfsstufe 2 Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 404,00 € 451,00 €
Regelbedarfsstufe 3 Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern
360,00 € 402,00 €
Regelbedarfsstufe 4 Jugendliche vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 376,00 € 420,00 €
Regelbedarfsstufe 5 Kinder vom 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres 311,00 € 348,00 €
Regelbedarfsstufe 6 Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres 285,00 € 318,00 €

Die Regelleistungen können in voller Höhe oder auch anteilig als Sachleistungen (Gutscheine) erbracht werden, wenn die Zweckbestimmung der Leistungen nicht oder mit größter Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn mit unwirtschaftlichem Verhalten Hilfebedürftigkeit verursacht wird. Unwirtschaftliches Verhalten liegt dann vor, wenn die erbrachten Leistungen nicht gleichmäßig in dem Monat, für den sie gedacht sind, verbraucht werden oder die Lebensführung des Leistungsempfängers nicht der Höhe der ihm gewährten Leistungen angemessen ist.

Ihre Mitwirkungspflichten bei Änderungen

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine individuelle Leistung, die Ihre persönlichen Lebensumstände soweit wie möglich berücksichtigt. Von daher ist es unerlässlich, dass Sie alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (wie z.B. Einkommensänderungen, Zuzug oder Wegzug von Haushaltsangehörigen, Heirat, Umzug) Ihrem Jobcenter unverzüglich mitteilen.

Mehrbedarf

Für einen gesetzlich festgelegten Personenkreis kann neben der Regelleistung Anspruch auf so genannten Mehrbedarf bestehen. Davon umfasst sind z.B. werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende von Minderjährigen, ein Teil der behinderten Menschen und Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen. Auch kann die Bereitung des Warmwassers einen Mehrbedarf auslösen. Dies ist dann der Fall, wenn das Warmwasser durch Boiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung bereitet wird.

Dauer der Bewilligung

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden monatlich im Voraus erbracht und regelmäßig für jeweils 6 bis 12 Monate bewilligt. Danach ist ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich, sofern aufgrund der wirtschaftlichen Situation weiterhin Leistungen benötigt werden.

Krankenversicherung

Mit der Gewährung von Arbeitslosengeld II werden Sie regelmäßig auch Pflichtmitglied in der von Ihnen ausgewählten gesetzlichen Krankenkasse.

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Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag:
07:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag:
07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Tel. 0 95 71 / 75 52 - 0
Jobcenter-LK-Lichtenfels@jobcenter-ge.de

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