Bürgergeld
Sie sind erwerbsfähig und können den Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen nicht durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen sicherstellen? Dann sieht das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) neben der beruflichen Förderung als finanzielle Hilfe die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) vor.
Bürgergeld steht auch nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu, die mit einem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Auch Bezieher von Renten wegen teilweiser oder vorübergehend voller Erwerbsminderung sind unter Umständen anspruchsberechtigt. Ausgeschlossen sind Personen, die Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder die das 67. Lebensjahr vollendet haben.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende setzt sich aus der Regelleistung für die einzelnen Personen einer Bedarfsgemeinschaft sowie den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Zusätzlich können einmalige Beihilfen oder Mehrbedarfe im Einzelfall bewilligt werden. Für die Leistungsgewährung ist ausschlaggebend, dass Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt (näheres zu Einkommen und Vermögen finden Sie in den FAQ). Das Bürgergeld ist eine Leistung, die allein aus Steuermitteln finanziert wird. Bürgergeld kann nur auf Antrag gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus. Grundlegende Informationen erhalten Sie auch unter dem hinterlegten Link.
Damit können je nach individuellem Bedarf gewährt werden:
- Regelbedarfe für erwerbsfähige Leistungsempfänger/innen und die nicht erwerbsfähigen Angehörigen
- Leistungen für Mehrbedarfe
- Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
- Einmalige Leistungen für
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen orthopädischer Schuhe
- Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, sowie die Miete von therapeutischen Geräten
- Zusätzliche Leistung für Bildung und Teilhabe
Die Regelleistung deckt den laufenden und einmaligen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser), die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für den Bedarf an Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.
Die Regelsätze des aktuellen Jahres 2022 und die ab 2023 geltenden Regelsätze im Überblick:
2022 | 2023 | ||
Regelbedarfsstufe 1 | Alleinstehend/Alleinerziehend Erwachsene nicht-erwerbsfähige / Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften) |
449,00 € | 502,00 € |
Regelbedarfsstufe 2 | Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften | 404,00 € | 451,00 € |
Regelbedarfsstufe 3 | Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern |
360,00 € | 402,00 € |
Regelbedarfsstufe 4 | Jugendliche vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres | 376,00 € | 420,00 € |
Regelbedarfsstufe 5 | Kinder vom 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres | 311,00 € | 348,00 € |
Regelbedarfsstufe 6 | Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres | 285,00 € | 318,00 € |
Die Regelleistungen können in voller Höhe oder auch anteilig als Sachleistungen (Gutscheine) erbracht werden, wenn die Zweckbestimmung der Leistungen nicht oder mit größter Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn mit unwirtschaftlichem Verhalten Hilfebedürftigkeit verursacht wird. Unwirtschaftliches Verhalten liegt dann vor, wenn die erbrachten Leistungen nicht gleichmäßig in dem Monat, für den sie gedacht sind, verbraucht werden oder die Lebensführung des Leistungsempfängers nicht der Höhe der ihm gewährten Leistungen angemessen ist.