Vermögen
Grundsätzlich sind Sie alle verwertbaren Vermögensgegenstände für den Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Sie Bürgergeld beanspruchen können. Zum Vermögen zählen zum Beispiel:
- Bargeld
- Bank- und Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere
- Fahrzeuge
- Schmuck
- Kapitallebensversicherungen
- Haus- und Grundeigentum
- Eigentumswohnungen
Karenzzeit
Ab Beginn des Monats, für den Sie erstmals Bürgergeld beziehen, wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.
Erheblich ist verwertbares Vermögen
- über 40.000 Euro für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft sowie
- über 15.000 Euro für jede weitere Person.
Ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung sind bei der Berechnung des erheblichen Vermögens nicht zu berücksichtigen.
Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen worden sind.
Freibeträge nach der Karenzzeit
Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt der Freibetrag für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro.
Selbst genutztes Wohneigentum kann bei einer Wohnfläche von über 140 Quadratmetern (Haus) bzw. 130 Quadratmetern (Eigentumswohnung) als Vermögen berücksichtigt werden. Die angemessene Wohnfläche erhöht sich, wenn mehr als vier Personen in der Unterkunft wohnen. In besonderen Härtefällen können auch höhere Wohnflächen anerkannt werden.
Ausnahme von der Karenzzeit
Können Sie Bürgergeld nur für einen Monat beanspruchen, zum Beispiel wegen einer hohen Heizkostennachzahlung, gilt die Karenzzeit nicht. Der Freibetrag beträgt dann 15.000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Übertragung von Freibeträgen
Übersteigt das Vermögen einer Person den Freibetrag, können nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person übertragen werden.