Berufliche Rehabilitation
Was ist Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben/ der berufliche Rehabilitation? Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Schwierigkeiten beseitigen oder mildern, die auf Grund einer Behinderung die Berufsausbildung oder Berufsausübung erschweren oder unmöglich erscheinen lassen. Die wegen der Behinderung erforderlichen Hilfen sollen dazu beitragen, die Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen.
Für die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben sind spezielle Beraterinnen und Berater tätig. Ihre Aufgabe ist es, Menschen mit Behinderung individuell und umfassend über die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung zu beraten und mit ihnen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen und Leistungen festzulegen. Die Ergebnisse aller Beratungen, Gutachten und sonstigen Feststellungen werden zusammengefasst und bilden die Grundlage für die Entscheidung über den Rehabilitationsbedarf und den Eingliederungsplan mit den erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.
Welche Möglichkeiten der Förderung gibt es?
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können sowohl Hilfen zur Erlangung oder Erhaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen als auch die Durchführung beruflicher Bildungsmaßnahmen umfassen.
Die Bundesagentur für Arbeit ist dabei nur ein möglicher Träger der Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen (Rehabilitationsträger). Andere Rehabilitationsträger können z.B. sein
- die gesetzlichen Krankenkassen
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften)
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- die Träger der Kriegsopferversorgung.
Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, richtet sich nach der Art der erforderlichen Rehabilitation, nach der Ursache der Behinderung (z.B. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) und nach dem Umfang von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bundesagentur für Arbeit ist dabei dann zuständiger Rehabilitationsträger für die berufliche Rehabilitation, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II durch das Jobcenter Landkreis Lichtenfels erhalten, wird die Aufgabe der beruflichen Rehabilitation auch durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit wahrgenommen.
Wenn Sie eine Beratung wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin, damit wir uns mit der notwendigen Aufmerksamkeit Ihrem Anliegen widmen können.
Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird das Recht der beruflichen Rehabilitation in weiten Teilen umgeschrieben und verändert. Von den insgesamt vier Reformstufen waren zum 1. Januar 2017 u.a. bereits wichtige Änderungen im Schwerbehindertenrecht in Kraft getreten. Zum 1. Januar 2018 werden die Verbesserungen der zweiten Reformstufe wirksam. Die wesentlichen Inhalte dieser zweiten Reformstufe beinhalten die Einführung eines neuen Teilhabeplanverfahrens, Einführung gesetzlicher Mindeststandards für die Nutzung von Instrumenten zur Bedarfsermittlung, Benennung von Ansprechstellen aller Rehabilitationsträger, die Einführung des Teilhabeverfahrensberichts, die Schaffung einer ergänzenden und unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB), sowie Verbesserungen im Bereich der Eingliederungshilfe. Nähere Informationen zum Bundesteilhabegesetz erhalten sie auf der Homepage des BMAS:
https://www.gemeinsam-einfach-machen.de/GEM/DE/AS/Umsetzung_BTHG/Bundesteilhabegesetz_node.html